Rechtstracker.at

§ 21a GO-BR

Fassungen
ab 14.05.2015 — BGBl. I Nr. 53/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21a heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 21a01.01.201213.05.2015 BGBl. I Nr. 141/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2015,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

14.05.2015BGBl. I Nr. 53/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
  5. Absatz 5,Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.

Im RIS seit

21.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40170458