Rechtstracker.at

§ 22 GO-BR

Fassungen
ab 01.07.1988 — BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute01.07.1988 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 361/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Änderung oder Zurückziehung von Vorlagen der Bundesregierung und ihrer Mitglieder

Paragraph 22,

Die Bundesregierung oder ihre Mitglieder können ihre Vorlagen bis zum Eingang in das Abstimmungsverfahren im Ausschuß oder, falls keine Vorberatung beziehungsweise Abstimmung im Ausschuß erfolgt ist, bis der Bundesrat in die Verhandlung über die Vorlage eingegangen ist, jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten ändern oder zurückziehen. Eine solche Mitteilung ist vom Präsidenten in der nächstfolgenden Sitzung des Bundesrates bekanntzugeben beziehungsweise in gleicher Weise wie die Vorlage selbst zu vervielfältigen und zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12012516

alte Dokumentnummer

N1198810745E