Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaftungsobergrenzengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai die erforderlichen Daten für den Bericht gemäß § 2 Abs. 3 und für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 4 zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai die erforderlichen Daten für den Bericht gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß Paragraph 2, Absatz 4, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Art und Zeitpunkt der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 an den Bundesminister für Finanzen, deren Aufbereitung sowie der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dafür gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 3 Abs. 3 oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.Die gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder in anderer Form erhobenen Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, dürfen dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dürfen durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5)Absatz 5,Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 2 bis 4 sindUnter dem Begriff Daten gemäß Absatz 2 bis 4 sind
die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
die Angabe der Art der übernommenen Haftungen, wie insbesondere Bürgschaften oder Garantien, und
zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
NOR40134825