Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeshaftungsobergrenzengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich zum Stichtag 30. Juni eine Liste sämtlicher außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, zu erstellen und diese bis spätestens 31. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2020,)
(3)Absatz 3,Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Abs. 1 und § 2 Abs. 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.Der der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Ermittlung und Aufbereitung der Daten gemäß Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3 und 5 gebührende Kostenersatz bestimmt sich nach einer zwischen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem Bundesminister für Finanzen abzuschließenden Vereinbarung.
(4)Absatz 4,Die Daten zu Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sowie § 2 Abs. 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß § 3 Abs. 3 dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.Die Daten zu Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 2, Absatz 3 und 5 dürfen dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen auch in personenbezogener Form übermittelt werden. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen. Meldungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, dürfen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht veröffentlicht werden.
(5)Absatz 5,Unter dem Begriff Daten gemäß Abs. 3 und 4 sindUnter dem Begriff Daten gemäß Absatz 3 und 4 sind
die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2,die Bezeichnung von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,,
die Angabe der Haftungsnehmer,
die Stände der Haftungen sowie
ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 im Zusammenhang mit Meldungen gemäß § 3ergänzende Erläuterungen und Anmerkungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zusammenhang mit Meldungen gemäß Paragraph 3
zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221370