Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Begriffsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 4 Z 14 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung;Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Amtsblatt Nummer L 121 vom 15.05.1993 Seite 20, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 59 vom 01.03.2006 Seite 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung; Sprengstoffe: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freisetzen, dass feste Körper gesprengt werden können; dazu zählen auch Sprengschnüre;
Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes; dazu zählen auch Produkte, die aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehen und die gemäß der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, in der jeweils geltenden Fassung in Verkehr gebracht wurden;Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes; dazu zählen auch Produkte, die aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehen und die gemäß der Sprengmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung in Verkehr gebracht wurden; Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 5 Z 4 der Bergbau-Sprengverordnung, BGBl. II Nr. 60/2009, in der jeweils geltenden Fassung.Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt Paragraph 5, Ziffer 4, der Bergbau-Sprengverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40135413