Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Begriffsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 4 Z 14 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung;Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, Amtsblatt Nummer L 121 vom 15.05.1993 Seite 20, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 59 vom 01.03.2006 Seite 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 14, des Pyrotechnikgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung; Sprengstoffe: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freisetzen, dass feste Körper gesprengt werden können; dazu zählen auch Sprengschnüre;
Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, in Verkehr gebracht wurden;Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, in Verkehr gebracht wurden; Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 5 Z 4 der Bergbau-Sprengverordnung, BGBl. II Nr. 60/2009, in der jeweils geltenden Fassung.Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt Paragraph 5, Ziffer 4, der Bergbau-Sprengverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244659