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§ 5 B-SprLV

Fassungen
ab 29.12.2011 — BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute29.12.2011 BGBl. II Nr. 459/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2011BGBl. II Nr. 459/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-SprLV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Grundsätze

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen
    1. Ziffer eins
      unberechtigten Zugriff,
    2. Ziffer 2
      Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
    3. Ziffer 3
      Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
  2. Absatz 2,Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor
    1. Ziffer eins
      gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),
    2. Ziffer 2
      zusitzendem Wasser und
    3. Ziffer 3
      Grubengas
    gewährleistet sein.
  3. Absatz 3,Als Lager dürfen nicht verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Wohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen,
    2. Ziffer 2
      Sanitär- und Sozialräume,
    3. Ziffer 3
      der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden,
    4. Ziffer 4
      Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen,
    5. Ziffer 5
      Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind,
    6. Ziffer 6
      brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie
    7. Ziffer 7
      Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind.

Schlagworte

Sanitärraum, Lüftungszentrale

Im RIS seit

23.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135414