(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt in seiner Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V beim erstmaligen Inverkehrbringen – jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen - zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die angeführten Informationen können - sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind - auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf EU-rechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen festlegen; werden oben angeführte Vorkehrungen auf EU-Ebene vorgesehen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt in seiner Funktion gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 45, der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Artikel 45, der CLP-V beim erstmaligen Inverkehrbringen – jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen - zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, zur Verfügung gestellt. Die angeführten Informationen können - sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind - auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Artikel 45, Absatz 4, der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf EU-rechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen festlegen; werden oben angeführte Vorkehrungen auf EU-Ebene vorgesehen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.