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§ 54 ChemG 1996

Fassungen
13.07.2018 bis 22.12.2020 — BGBl. I Nr. 44/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 5413.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 5401.03.201212.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 5415.02.201229.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 5403.08.200414.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 5401.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

13.07.2018BGBl. I Nr. 44/2018

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020danach: BGBl. I Nr. 140/2020

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Artikel 45, der CLP-V

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz, den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Absatz eins, genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Absatz 4, erlassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 45, der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Artikel 45, der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Absatz 5, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer 3, zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch acht der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Artikel 45, Absatz 2, der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können – sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind – auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, solange nicht gemäß Artikel 45, Absatz 4, der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
  5. Absatz 5,Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Schlagworte

Registerstelle, Gewichtsprozentsatz

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204434