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§ 32 BVergGVS 2012

Fassungen
01.04.2012 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute28.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 3212.07.201327.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 128/2013
§ 3201.04.201211.07.2013 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 10/2012

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 128/2013

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Direktvergabe

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die Paragraphen eins, 2, 3, Ziffer 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins, 17, Absatz eins bis 4, 23 Absatz 8, 34, Absatz 2, 69, 70,, der 3. und 4. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,
  2. Absatz 2,Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro nicht erreicht.
  3. Absatz 3,Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.

Im RIS seit

17.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40136384