(1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die §§ 1, 2, 3 Z 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4, 21 , 23 Abs. 8, 34 Abs. 2, 69, 70, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich die Paragraphen eins, 2, 3, Ziffer 16, 4 bis 9, 11 bis 14, 16 Absatz eins, 17, Absatz eins bis 4, 21 , 23 Absatz 8, 34, Absatz 2, 69, 70,, der 3. bis 5. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,