Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148Paragraph 148
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Vollziehung
§ 148.Paragraph 148,
(1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
der §§ 16, 36 Abs. 3, 42, 44 Abs. 1, 47 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 148 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler,der Paragraphen 16, 36, Absatz 3, 42, 44, Absatz eins, 47, Absatz 2, 110, Absatz 3 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundeskanzler,
des § 138 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
des § 138 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 138, Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
der §§ 37 und 61 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 37 und 61 Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
der §§ 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 139 bis 142 die Bundesministerin für Justiz,
der §§ 36 Abs. 1, 61 Abs. 4 zweiter Satz und 104 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 36, Absatz eins, 61, Absatz 4, zweiter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
im Übrigen die Bundesregierung
betraut.
(2)Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis X andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch acht andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
(3)Absatz 3,Sofern der Verweis in Anhang I Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundeskanzler die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern der Verweis in Anhang römisch eins Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundeskanzler die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Dokumentnummer
NOR40136500