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§ 148 BVergGVS 2012

Fassungen
21.08.2018 bis 27.02.2026 — BGBl. I Nr. 65/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 148 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 14828.02.202630.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 14821.08.201827.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 65/2018
§ 14801.04.201220.08.2018 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

27.02.2026danach: BGBl. I Nr. 8/2026

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vollziehung

Paragraph 148,

  1. Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 138, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 138, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    4. Ziffer 4
      der Paragraphen 61, Absatz 4, letzter Satz und 104 Absatz 6, der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    5. Ziffer 5
      des Paragraph 148, Absatz 4, der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    6. Ziffer 6
      der Paragraphen 16, 36, Absatz eins und 3, 37, 42, 44 Absatz eins, 110, Absatz 3, 138, Absatz 3 bis 5, 142 und 148 Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    7. Ziffer 7
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister und
    8. Ziffer 8
      im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von unionsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch zehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch acht andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
  3. Absatz 3,Sofern der Verweis in Anhang römisch eins Teil B auf die Militärgüterliste der EU an eine neue Fassung dieser Militärgüterliste angeglichen werden soll, hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Fundstelle der neuen Fassung der Militärgüterliste der EU im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ermächtigt, mit obersten Behörden im Verteidigungsbereich von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten Verwaltungsübereinkommen zur Festlegung
    1. Ziffer eins
      besonderer Verfahrensregelungen über die Durchführung von bestimmten Vergabeverfahren oder
    2. Ziffer 2
      von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei und des Zuganges zu Vergabeverfahren der Vertragsparteien
    im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40207176