Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Beachte
Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).
Text
USB-Anschluss
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.
(2)Absatz 2,Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen und durch Anbringung einer weiteren Glücksspielvignette mit den Abmessungen von ca. 1 cm Breite und 6 cm Länge gegen Abziehen und Entfernen gesichert werden. Die Nummer dieser Glücksspielvignetten muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen und durch Anbringung einer weiteren Glücksspielvignette mit den Abmessungen von ca. 1 cm Breite und 6 cm Länge gegen Abziehen und Entfernen gesichert werden. Die Nummer dieser Glücksspielvignetten muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach Paragraph 10, Absatz 2, übereinstimmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
NOR40137196