Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.2013 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 1201.07.201330.06.2017 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 69/2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. II Nr. 174/2017

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

USB-Anschluss

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.
  2. Absatz 2,Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen und durch Anbringung einer weiteren Glücksspielvignette mit den Abmessungen von ca. 1 cm Breite und 6 cm Länge gegen Abziehen und Entfernen gesichert werden. Die Nummer dieser Glücksspielvignetten muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach Paragraph 10, Absatz 2, übereinstimmen.

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137196