Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 174/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 1201.07.201330.06.2017 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 174/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

USB-Anschluss

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.
  2. Absatz 2,Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach Paragraph 10, Absatz 2, übereinstimmen.
  3. Absatz 3,Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Absatz eins, auf diesem befinden.

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194139