Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.07.2017 — BGBl. II Nr. 174/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 174/2017
§ 1117.03.201230.06.2017 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2017BGBl. II Nr. 174/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Text

Elektromechanische Zählwerke

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Neben den in Paragraph 19, angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur Erfassung
    1. Ziffer eins
      des Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Turnover),
    2. Ziffer 2
      des Gesamtbetrages der gewonnenen Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Total Wins) und
    3. Ziffer 3
      der Gesamtanzahl der gespielten Spiele
    aller am Glücksspielautomaten zur Anwendung gekommenen Spielprogramme verfügen.
  2. Absatz 2,Die elektromechanischen Zählwerke müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und so konstruiert sein, dass der Zählerstand nicht manipuliert werden kann. Nach Erreichen des maximalen Zählerstands müssen die Zählwerke wieder bei Null beginnen.
  3. Absatz 3,Der Glücksspielautomat darf nicht bespielbar sein, sobald eines oder mehrere der elektromechanischen Zählwerke ausgeschaltet oder nicht mit der Elektronik des Glücksspielautomaten verbunden ist.
  4. Absatz 4,Bei einem allfällig notwendigen Austausch von einem oder mehreren elektromechanischen Zählwerken sind die Zählerstände der auszutauschenden und der neuen elektromechanischen Zählwerke im Logbuch des Glücksspielautomaten zu vermerken.

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194138