Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Beachte
Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG mit 1.7.2013 in Kraft vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2,).
Text
6. Hauptstück
Maßnahmen bei Fehlfunktionen
Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung aufStellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (Paragraph 16,) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf
(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)
den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder
die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,
so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (§ 37) zu dokumentieren.so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (Paragraph 37,) zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Dokumentnummer
NOR40137218