Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 01.07.2013 — BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute01.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)
§ 3417.03.201230.06.2013 BGBl. II Nr. 69/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2013BGBl. II Nr. 69/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

34 Monopole

Beachte

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft vergleiche Paragraph 53, Absatz 4,).

Text

6. Hauptstück
Maßnahmen bei Fehlfunktionen

Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (Paragraph 16,) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf
    1. Ziffer eins
      die Datenübermittlung an das zentrale Kontrollsystem im Bereich des Glücksspielautomaten,
    2. Ziffer 2
      den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder
    3. Ziffer 3
      die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,
    so sind die Geldannahme dieses Glücksspielautomaten sofort zu unterbinden und kein weiteres Spiel zuzulassen. Die Art und die Behebung der Fehlfunktion sind im Logbuch (Paragraph 37,) zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Ab Anbindung sind sämtliche durch das Diagnosesystem festgestellte Fehlfunktionen an das zentrale Kontrollsystem nach den Vorgaben des G2S-Protokolls zu melden.

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137233