Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 13Anlage 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 13
zu § 89zu Paragraph 89
Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit
Beauftragte für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter, die Reaktorbetriebsleitung und Reaktoroperateure haben den erfolgreichen Abschluss folgender Ausbildung nachzuweisen:
Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden
Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
Energiefreisetzung und Thermohydraulik
Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
Reaktorwarte und Wartentechnik
Anlagenbetrieb und -bedienung
Schlagworte
Anlagenbedienung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018
Dokumentnummer
NOR40137317