Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 339/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 13Anlage 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anlage 13 zu § 89zu Paragraph 89
Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit
Beauftragte für nukleare Sicherheit, deren Stellvertreter, die Reaktorbetriebsleitung und Reaktoroperateure haben den erfolgreichen Abschluss folgender Ausbildung nachzuweisen:
Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden
Grundlagen der Kernphysik einschließlich der Physik ionisierender Strahlen
Energiefreisetzung und Thermohydraulik
Grundlagen der Reaktortechnik und Reaktorsicherheit
Strahlenschutz (insbesondere anlageninterne Notfallplanung)
nationale und internationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit
Reaktorwarte und Wartentechnik
Anlagenbetrieb und -bedienung
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 74/2018
Schlagworte
Anlagenbedienung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
NOR40201304