Rechtstracker.at

§ 2 EBIG

Fassungen
01.04.2012 bis 11.07.2013 — BGBl. I Nr. 12/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222.03.202031.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2020
§ 201.07.201621.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 50/2016
§ 212.07.201330.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 201.04.201211.07.2013 BGBl. I Nr. 12/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 12/2012

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013danach: BGBl. I Nr. 115/2013

Abkürzung

EBIG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Online-Sammelsysteme

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.
  3. Absatz 3,Die Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bürgerinitiative bei der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung angemeldet worden ist und
    2. Ziffer 2
      dem Online-Sammelsystem nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung versagt worden ist.
  4. Absatz 4,Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Absatz 3, entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, eine Bescheinigung gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 4 und 5 der Verordnung erfüllt.
  5. Absatz 5,Zum Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 4, hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.
  6. Absatz 6,Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Betriebskonzept

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40137374