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§ 2 EBIG

Fassungen
22.03.2020 bis 31.03.2024 — BGBl. I Nr. 22/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222.03.202031.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2020
§ 201.07.201621.03.2020 § → § BGBl. I Nr. 50/2016
§ 212.07.201330.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 201.04.201211.07.2013 BGBl. I Nr. 12/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.03.2020BGBl. I Nr. 22/2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2024

Abkürzung

EBIG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Individuelle Online-Sammelsysteme

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 5, der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung entspricht.
  3. Absatz 3,Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung erfüllt.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 2, hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.
  5. Absatz 5,Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Betriebskonzept

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020

Gesetzesnummer

20007751

Dokumentnummer

NOR40221242