Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
Individuelle Online-Sammelsysteme
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.Eine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung zu beantragen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung entspricht.Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Artikel 11, Absatz 5, der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung entspricht.
(3)Absatz 3,Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung erfüllt.Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Absatz eins, eine Bescheinigung gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung erfüllt.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 2 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.Zum Zweck der Überprüfung gemäß Absatz 2, hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 4, der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen. (5)Absatz 5,Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016
Schlagworte
Betriebskonzept
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2020
Dokumentnummer
NOR40221242