Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 18 Monate.Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, 18 Monate.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013
Dokumentnummer
NOR40137829