Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Text
Verletzung von Pflichten
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-KasseWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer BV-Kasse den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 23a nicht nachkommt;den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß Paragraph 23 a, nicht nachkommt;
die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 23b Abs. 1 genannten Personen nach § 23b Abs. 3 unterlässt;die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in Paragraph 23 b, Absatz eins, genannten Personen nach Paragraph 23 b, Absatz 3, unterlässt;
den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 23c nicht nachkommt;den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß Paragraph 23 c, nicht nachkommt;
die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 23d Abs. 4 unterlässt;die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach Paragraph 23 d, Absatz 4, unterlässt;
die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 23f nicht erfüllt;die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß Paragraph 23 f, nicht erfüllt;
der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 23h Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß Paragraph 23 h, Absatz 4, nicht unverzüglich nachkommt;
die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 23h nicht erfüllt;die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß Paragraph 23 h, nicht erfüllt;
die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt;
den Veranlagungsvorschriften des § 30 zuwiderhandelt;den Veranlagungsvorschriften des Paragraph 30, zuwiderhandelt;
die unverzügliche Anzeige von in § 39 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;die unverzügliche Anzeige von in Paragraph 39, Absatz eins, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oderbei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt;
der Pflicht zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA nicht nachkommt;der Pflicht zur Übermittlung der in Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 4, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 5, Absatz eins und Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, genannten Informationen gemäß Artikel 18 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, an die FMA nicht nachkommt;
der Pflicht, sich gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;der Pflicht, sich gemäß Artikel 18 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;
gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt; odergegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt; oder
gegenüber den Anwartschaftsberechtigten der Informationspflicht gemäß §§ 25 Abs. 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3 sowie 69 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,gegenüber den Anwartschaftsberechtigten der Informationspflicht gemäß Paragraphen 25, Absatz 2, und 3, 60 Absatz 2 und 3 sowie 69 Absatz 3 und 4 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 2, 4, 6, 8 und 10 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 1, 3, 5, 7 und 9 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 11 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer 2, 4, 6, 8, und 10 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer eins, 3, 5, 7 und 9 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 11 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 23e Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß Paragraph 23 e, Absatz eins, die schriftliche Anzeige von in Paragraph 23 e, Absatz 4, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 40b Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 40 b, Absatz 3, genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 32 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 32, unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40280916