Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 639/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 639 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 785/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002, anzuwenden.Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Statistikdaten sind letztmalig die Bestimmungen der Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2002,, anzuwenden. (2)Absatz 2,Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02.Sofern die Meldung der Intensivdaten für das Jahr 2004 im Jahr 2005 entsprechend der Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 589 aus 2003,, noch gesondert erfolgt, entfällt in der Jahresmeldung für das Berichtsjahr 2004 die Übermittlung der Satzarten I01 bis I03 und die Befüllung der mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Datenfelder in der Satzart M02. (3)Absatz 3,Die Änderungen der Satzarten M01 und M04 in der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden. Die Änderung der Satzarten K11, K12 und K14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2007 ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2008 anzuwenden.Die Änderungen der Satzarten M01 und M04 in der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2007, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2007 anzuwenden. Die Änderung der Satzarten K11, K12 und K14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2007, ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2008 anzuwenden. (4)Absatz 4,Die §§ 2 und 3 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2009 anzuwenden, wobei die Vorjahresdaten in der Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für das Jahr 2009 ausschließlich für die Berichte „Vermögens- und Kapitalstruktur“ sowie „Eigenmittelverteilungsrechnung“ anzugeben sind.Die Paragraphen 2 und 3 sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2009 anzuwenden, wobei die Vorjahresdaten in der Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss für das Jahr 2009 ausschließlich für die Berichte „Vermögens- und Kapitalstruktur“ sowie „Eigenmittelverteilungsrechnung“ anzugeben sind. (5)Absatz 5,Der § 3 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden, sofern Abs. 6 nichts Anderes vorsieht.Der Paragraph 3, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012, sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2012 anzuwenden, sofern Absatz 6, nichts Anderes vorsieht. (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 kann die Übermittlung von Intensivdaten gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 103/2012 im Rahmen von Pilotprojekten, die dem Bundesministerium für Gesundheit vom jeweiligen Landesgesundheitsfonds gemeldet werden, bereits vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen.Abweichend von Absatz 5, kann die Übermittlung von Intensivdaten gemäß Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012, im Rahmen von Pilotprojekten, die dem Bundesministerium für Gesundheit vom jeweiligen Landesgesundheitsfonds gemeldet werden, bereits vor dem 1. Jänner 2012 erfolgen.
Schlagworte
Diagnosedokumentation, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
NOR40137870