Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 637/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,
Text
Anlage 1
Definition der Datenträger
Beschreibung |
Verschlüsselter mobiler Datenträger Die verschlüsselten mobilen Datenträger müssen mit dem Namen des Krankenhausträgers, dem Berichtszeitraum und einer lfd. Nummer bei Beständen, die über mehrere Datenträger verteilt sind, beschriftet sein. Eine Datenkomprimierung ist zulässig, als Programm darf ausschließlich WINZIP verwendet werden. Der Umstand ist gegebenenfalls zu vermerken, es sind jedoch keine dazugehörigen EXE-Files mit zu übermitteln. |
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015
Dokumentnummer
NOR40137887