Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.2015 bis 31.12.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.01.201531.12.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017
Anl. 130.03.201231.12.2014 § → § BGBl. II Nr. 103/2012
Anl. 101.01.200429.03.2012 BGBl. II Nr. 637/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistikverordnung für nichtlandesfinanzierte Krankenanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 637 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 25/2017

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 5,

Text

Anlage 1

Datenübermittlungen

Häufigkeit der Datenübermittlung

Für die Datenübermittlungen zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, und dem Bundesministerium für Gesundheit sowie zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesministerium für Gesundheit sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten den jeweiligen Berichtszeitraum betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.

Trennzeichen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind die einzelnen Felder zeichensepariert zu übermitteln. Als Trennzeichen ist dafür ein Pipe-Symbol ("|") zu verwenden. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder mit fixer Feldlänge und ohne Trennzeichen zu übermitteln.

Feld-Längen in den Satzarten

Innerhalb der Satzarten P02 und S12 sind in den einzelnen Feldern keine führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen zu übermitteln. Die jeweils angeführte Anzahl der Zeichen ist als maximal erlaubte Anzahl an Zeichen in diesem Feld zu verstehen. Innerhalb aller anderen Satzarten sind die einzelnen Felder bei Bedarf mit führenden Nullen bzw. führenden oder abschließenden Leerzeichen aufzufüllen, um die erforderliche fixe Feldlänge zu gewährleisten.

Anmerkung

zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/2014

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017

Gesetzesnummer

20003131

Dokumentnummer

NOR40167490