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Fassungen
ab 01.01.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute28.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 56/2025
§ 4214.12.201927.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 4201.01.201913.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 97/2018
§ 4201.01.201331.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 115/2012
§ 4201.10.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2010
§ 4201.01.200130.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4201.07.199731.12.2000 BGBl. I Nr. 12/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 35/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012an diesem Tag: BGBl. I Nr. 115/2012

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
  3. Absatz 3,Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Absatz 2, nicht ermitteln,
    1. Ziffer eins
      so darf die Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 395, ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;
    2. Ziffer 2
      so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder auszufolgen.
  4. Absatz 4,Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.
  5. Absatz 5,Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nach der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Organe, die gemäß Absatz 5, einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Paragraph 50, SPG gilt. Dabei gelten die Paragraphen 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,.
  7. Absatz 7,War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
  8. Absatz 8,Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C und D trifft die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, mit dem Erwerb des Eigentums (Paragraph 395, ABGB).

Schlagworte

Sicherheitsdienststelle

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40138129