Rechtstracker.at

§ 21d SchOG

Fassungen
25.04.2012 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 36/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21d heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 21d16.09.201722.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 21d25.04.201215.09.2017 BGBl. I Nr. 36/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 d

Inkrafttretensdatum

25.04.2012BGBl. I Nr. 36/2012

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen

Aufbau der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
  2. Absatz 2,Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  4. Absatz 4,Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

Anmerkung

vgl. § 130a

Im RIS seit

26.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40138327