Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21dParagraph 21 d
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen
Aufbau der Neuen Mittelschule
§ 21d.Paragraph 21 d,
(1)Absatz eins,Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2)Absatz 2,Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3)Absatz 3,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4)Absatz 4,Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40138327