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§ 21d SchOG

Fassungen
ab 23.12.2018 — BGBl. I Nr. 101/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21d heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 21d16.09.201722.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 21d25.04.201215.09.2017 BGBl. I Nr. 36/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 d

Inkrafttretensdatum

23.12.2018BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufbau der Mittelschule

Paragraph 21 d,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

  1. Absatz 2,Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  2. Absatz 2 a,Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übertragen.
  3. Absatz 3,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  4. Absatz 4,Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

Anmerkung

vgl. § 130a

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212155