Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 271/2013
§ 501.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 172/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 271/2013

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzzugang

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung des Netzzugangs – zu antworten. Bei Vorliegen der den Mindestangaben gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 entsprechenden Informationen, ist der Antrag als vollständig zu betrachten.
  2. Absatz 2,Sollten die Angaben des Netzzugangsberechtigten für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzzugangsberechtigten anzufordern.
  3. Absatz 3,Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzzugangsberechtigten zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bei inaktivem Anschluss und Vorlage eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage sind der Einbau eines Gaszählers und die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      fünf Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 – G 6;
    2. Ziffer 2
      zehn Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler;
    3. Ziffer 3
      zwanzig Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter.

    Ersetzt ein intelligentes Messgerät eines der in den Ziffer eins bis 3 genannten Messgeräte, so kommen die entsprechenden Fristen zur Anwendung.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40139874