Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 271/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 271/2013
§ 501.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 271/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzzugang

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, auf vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb angemessener, vierzehn Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung des Netzzugangs – zu antworten. Bei Vorliegen der den Mindestangaben gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 entsprechenden Informationen, ist der Antrag als vollständig zu betrachten. Für die Beantwortung des Begehrens auf Netzzugang für bereits hergestellte Netzanschlüsse gilt die Frist gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Wechselverordnung Gas 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2012, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Sollten die Angaben des Netzzugangsberechtigten für die Beantwortung durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzzugangsberechtigten anzufordern.
  3. Absatz 3,Nach Annahme des Antrages auf Netzzugang durch den Verteilernetzbetreiber hat dieser den Netzzugangsvertrag umgehend dem Netzzugangsberechtigten zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bei inaktivem Anschluss und Vorlage eines Netzzugangsvertrages sowie eines Nachweises über die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der gastechnischen Anlage sind der Einbau eines Gaszählers und die Zuweisung eines standardisierten Lastprofils innerhalb der folgenden Fristen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      fünf Arbeitstage für Balgengaszähler G 2,5 – G 6;
    2. Ziffer 2
      zehn Arbeitstage für sonstige Balgengaszähler;
    3. Ziffer 3
      zwanzig Arbeitstage für Lastprofilzähler und Mengenumwerter.

    Ersetzt ein intelligentes Messgerät eines der in den Ziffer eins bis 3 genannten Messgeräte, so kommen diese Fristen zur Anwendung.

  5. Absatz 5,Ist eine Messeinrichtung bei Netzbenutzern mit Standardlastprofil vorhanden, hat der Verteilernetzbetreiber die Anlage innerhalb von zwei Arbeitstagen in Betrieb zu nehmen. Beruft sich ein Netzbenutzer auf die Grundversorgung gemäß Paragraph 124, GWG 2011, verkürzt sich diese Frist auf einen Arbeitstag.

Im RIS seit

19.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40156106