Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 271/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 271/2013
§ 601.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 271/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzrechnungslegung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat die Fristen des Paragraph 16, Absatz eins, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2012,, einzuhalten.
  2. Absatz 2,Netzrechnungen werden vom Verteilernetzbetreiber in seinem Abrechnungssystems binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens um Rechnungskorrektur korrigiert und in korrigierter Form dem Netzbenutzer umgehend übermittelt, sofern dem Verteilernetzbetreiber alle für die Durchführung der Rechnungskorrektur erforderlichen Informationen vorliegen.
  3. Absatz 3,Sollten die Angaben für die Bearbeitung des Ansuchens um Rechnungskorrektur durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
  4. Absatz 4,Nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten ist vom Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Zwischen- bzw. Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln. Der Verteilernetzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Versorger zu übermitteln, sofern der bisherige Versorger auch die Rechnung für Netznutzung legt.

Schlagworte

Zwischenabrechnung

Im RIS seit

19.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40156107