Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 271/2013
§ 601.01.201331.12.2013 BGBl. II Nr. 172/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. II Nr. 172/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 271/2013

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzrechnungslegung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Nach erfolgter Ablesung am Ende einer Abrechnungsperiode ist vom Verteilernetzbetreiber fünfzehn Arbeitstage nach Ende der Abrechnungsperiode eine Rechnung zu legen und dem Netzbenutzer im Falle getrennter Rechnungslegung umgehend zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Netzrechnungen werden vom Verteilernetzbetreiber in seinem Abrechnungssystems binnen zwei Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens um Rechnungskorrektur korrigiert und in korrigierter Form dem Netzbenutzer umgehend übermittelt, sofern dem Verteilernetzbetreiber alle für die Durchführung der Rechnungskorrektur erforderlichen Informationen vorliegen.
  3. Absatz 3,Sollten die Angaben für die Bearbeitung des Ansuchens um Rechnungskorrektur durch den Verteilernetzbetreiber nicht ausreichen, hat dieser die benötigten weiteren Angaben umgehend vom Netzbenutzer anzufordern.
  4. Absatz 4,Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und nach Vorliegen der vom Netzbenutzer für die Rechnungserstellung zu liefernden Daten ist vom Verteilernetzbetreiber innerhalb von sechs Wochen eine Endabrechnung durchzuführen und dem Netzbenutzer umgehend zu übermitteln.

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2013

Gesetzesnummer

20007842

Dokumentnummer

NOR40139875