Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 erstmals am 31. März 2014 auf Basis der im Jahr 2013 erhobenen Kennzahlen nachzukommen.Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 14, erstmals am 31. März 2014 auf Basis der im Jahr 2013 erhobenen Kennzahlen nachzukommen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung, Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 11 Abs. 6 Z 8 und 9 zur Verfügung zu stellen, tritt in vollem Umfang erst per 1. Jänner 2015 in Kraft. Im Jahr 2013 besteht diese Verpflichtung für die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 für jene aus den Jahren 2012 und 2013.Die Verpflichtung, Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 8 und 9 zur Verfügung zu stellen, tritt in vollem Umfang erst per 1. Jänner 2015 in Kraft. Im Jahr 2013 besteht diese Verpflichtung für die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 für jene aus den Jahren 2012 und 2013.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Dokumentnummer
NOR40139885