Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 172/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 271/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Übergangsbestimmung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß § 14 erstmals bis zum 31. März 2014 auf Basis der im Kalenderjahr 2013 erhobenen Kennzahlen gemäß der Vorgaben der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2012 nachzukommen. Die Kennzahlen für das Kalenderjahr 2014, die bis zum 31. März 2015 veröffentlicht und übermittelt werden müssen, sind gemäß den Vorgaben der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2013 zu erstellen.Netzbetreiber haben der Verpflichtung zur Veröffentlichung und Übermittlung an die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 14, erstmals bis zum 31. März 2014 auf Basis der im Kalenderjahr 2013 erhobenen Kennzahlen gemäß der Vorgaben der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2012, nachzukommen. Die Kennzahlen für das Kalenderjahr 2014, die bis zum 31. März 2015 veröffentlicht und übermittelt werden müssen, sind gemäß den Vorgaben der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2013, zu erstellen. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung, Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß § 11 Abs. 6 Z 8 und 9 zur Verfügung zu stellen, tritt in vollem Umfang erst per 1. Jänner 2015 in Kraft. Im Jahr 2013 besteht diese Verpflichtung für die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 für jene aus den Jahren 2012 und 2013.Die Verpflichtung, Daten der letzten drei Abrechnungsjahre gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 8 und 9 zur Verfügung zu stellen, tritt in vollem Umfang erst per 1. Jänner 2015 in Kraft. Im Jahr 2013 besteht diese Verpflichtung für die Daten aus dem Jahr 2012 und im Jahr 2014 für jene aus den Jahren 2012 und 2013.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013
Dokumentnummer
NOR40156113