Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Gleisbautechnik
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Gleisbautechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2017 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gleisbautechniker oder Gleisbautechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
NOR40139887