Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.09.2012 bis 22.06.2015 — BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.09.201831.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 231/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2024
§ 3623.06.201531.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 3601.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 177/2012

Außerkrafttretensdatum

22.06.2015danach: BGBl. II Nr. 160/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      Wenn gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder
      2. Litera b
        „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet:
      1. Litera a
        „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
      2. Litera b
        „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
      3. Litera c
        „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
    2. Ziffer 2
      einen nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
      1. Litera a
        „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
      2. Litera b
        „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
      3. Litera c
        „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
    Ziffer 2, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
    1. Ziffer eins
      „Englisch“ oder
    2. Ziffer 2
      „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,
    wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bzw. zur mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Weitere lebende Fremdsprache(n)“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,In den Prüfungsgebieten „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, ist eine Fremdsprache zu wählen, die nicht bereits gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder allenfalls gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde.
  8. Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2017

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40140029