Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69
Text
Mündliche Prüfung
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
Wenn gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, undWenn gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Schwerpunktfach Fachkolloquium“ oder
„Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet:
„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder„Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Absatz 4, hinweisenden Zusatz) oder
„Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
„Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den gewählten Ausbildungsschwerpunkt oder
einen nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstandeinen nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“ und nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand
„Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
„Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
„Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Z 2 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.Ziffer 2, findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des PflichtgegenstandesDas Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“ des Pflichtgegenstandes
„Weitere lebende Fremdsprache(n)“,
wobei die zur Klausurarbeit gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. zur mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.wobei die zur Klausurarbeit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bzw. zur mündlichen Teilprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gewählte Fremdsprache ausgenommen ist.
(4)Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Weitere lebende Fremdsprache(n)“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, odereinen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Weitere lebende Fremdsprache(n)“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 35 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß Paragraph 35, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches oder des gewählten Ausbildungsschwerpunktes, ausgenommen die die praktischen Pflichtgegenstände „Küchenorganisation und Kochen“ sowie „Serviceorganisation und Servieren“ sowie die Stammbereiche „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.
(6)Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(7)Absatz 7,In den Prüfungsgebieten „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b oder „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a iVm Abs. 4 Z 1 ist eine Fremdsprache zu wählen, die nicht bereits gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder allenfalls gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählt wurde.In den Prüfungsgebieten „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, oder „Wahlfach“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, ist eine Fremdsprache zu wählen, die nicht bereits gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zur Klausurprüfung oder allenfalls gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde.
(8)Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40140029