Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2
Text
5. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für Mode
Abschlussarbeit
§ 36.Paragraph 36,
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
einen Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Produktentwicklung und Produktion“, ausgenommen den Pflichtgegenstand „Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken“, oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
NOR40171665