Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 69zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 69
Text
Mündliche Prüfung
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“.
(2)Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des PrüfungskandidatenDas Prüfungsgebiet „Interdisziplinäre Fallbesprechung“ gemäß Absatz eins, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand
„Medizinische Grundlagen und therapeutische Konzepte“ und
den Pflichtgegenstand
„Integrative Didaktik“ oder
„Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
„Methoden und didaktische Umsetzung“.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
NOR40140054