Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
ab 05.11.2020 — BGBl. II Nr. 465/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 61 heute05.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 465/2020
§ 6101.09.201804.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 231/2018
§ 6123.06.201531.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 160/2015
§ 6101.09.201222.06.2015 BGBl. II Nr. 177/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

05.11.2020BGBl. II Nr. 465/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 6, Ziffer 2

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 4, Litera a bis e oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera f,) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Absatz 3, Ziffer 3 bis 6).
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
    3. Ziffer 3
      den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
    4. Ziffer 4
      einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, und
      1. Litera a
        den Pflichtgegenstand „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
      2. Litera b
        den Pflichtgegenstand „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
      3. Litera c
        den Pflichtgegenstand „Angewandte Physik und physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
      4. Litera d
        den Pflichtgegenstand „Umwelttechnologie und Innovation“ oder
      5. Litera e
        den Pflichtgegenstand „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
      6. Litera f
        „Umweltmanagement“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
    1. Ziffer eins
      einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    2. Ziffer 2
      zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß Paragraph 60, zur Klausurprüfung oder gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“ und „Bewegung und Sport“, oder
    3. Ziffer 3
      „Umweltmanagement“, sofern dies nicht bereits gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zur mündlichen Prüfung gewählt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
    5. Ziffer 5
      „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
    6. Ziffer 6
      „Politische Bildung und Recht“.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebiete „Schwerpunktfach Fachkolloquium Umweltmanagement“ gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera f und „Wahlfach Umweltmanagement“ gemäß Absatz 3, Ziffer 3, umfassen den Lehrstoffbereich „Umweltmanagement“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaft und Umweltmanagement“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Absatz 3, Ziffer 4, umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Absatz 3, Ziffer 5, umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Absatz 3, Ziffer 6, umfasst die Bereiche „Entwicklung des modernen Staates“, „Grundlagen und Aufgaben des Staates“, „Moderne Demokratie am Beispiel Österreich“, „Österreichische Verfassung“ und „Europäische Union“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ und den Pflichtgegenstand „Recht und Umweltrecht“.
  8. Absatz 8,Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 2, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Messtechnik

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227195