Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
04.05.2012 bis 25.04.2013 — BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute26.04.2013 § → § BGBl. III Nr. 126/2013
Art. 1104.05.201225.04.2013 BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

04.05.2012BGBl. III Nr. 89/2012

Außerkrafttretensdatum

25.04.2013danach: BGBl. III Nr. 126/2013

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11

Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien verpflichten sich
    1. Litera a
      personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten;
    2. Litera b
      sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten richtig, aktuell, angemessen und relevant sind sowie nicht über den konkreten Zweck der Übermittlung hinausgehen;
    3. Litera c
      die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiter verarbeitet wurden, nötig ist.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Gebrauch personenbezogener Daten einschließlich der Berichtigung, Sperrung und Löschung gemäß Artikel 14. Privatpersonen erwachsen jedoch keine Rechte aus diesem Abkommen. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte von Privatpersonen einschließlich des Rechts auf Auskunft und dem Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, bleiben unberührt.
  4. Ziffer 4
    Die Zuständigkeit und die Befugnisse für rechtliche Kontrollen der Übermittlung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegen gemäß den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts den unabhängigen Datenschutzbehörden oder, wo anwendbar, den Aufsichtsbehörden, den Datenschutzbeamten und den gerichtlichen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien benennen jene Behörden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens eingesetzt werden.

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40140308