Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 26.04.2013 — BGBl. III Nr. 126/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute26.04.2013 § → § BGBl. III Nr. 126/2013
Art. 1104.05.201225.04.2013 BGBl. III Nr. 89/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2013,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

26.04.2013BGBl. III Nr. 126/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11

Allgemeine Prinzipien des Datenschutzes

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Umsetzung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien verpflichten sich
    1. Litera a
      personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und gemäß ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten;
    2. Litera b
      sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten richtig, aktuell, angemessen und relevant sind sowie nicht über den konkreten Zweck der Übermittlung hinausgehen;
    3. Litera c
      die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiter verarbeitet wurden, nötig ist.
  3. Ziffer 3
    Dieses Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf den Gebrauch personenbezogener Daten einschließlich der Berichtigung, Sperrung und Löschung gemäß Artikel 14. Privatpersonen erwachsen jedoch keine Rechte aus diesem Abkommen. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte von Privatpersonen, einschließlich des Rechts auf Auskunft und des Rechts auf Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten, bleiben unberührt.
  4. Ziffer 4
    Die Zuständigkeit und die Befugnisse für rechtliche Kontrollen der Übermittlung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegen gemäß den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts den unabhängigen Datenschutzbehörden oder, wo anwendbar, den Aufsichtsbehörden, den Datenschutzbeamten und den gerichtlichen Behörden der jeweiligen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien benennen jene Behörden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens eingesetzt werden.

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Gesetzesnummer

20007867

Dokumentnummer

NOR40149894