Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingehalten werden kann.
(2)Absatz 2,Für den Fall des Versagens einer fahrtbewirkten Abschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch die überwachende Stelle hergestellt werden kann. Bei Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken selbsttätig erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
NOR40140520