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§ 76 EisbKrV

Fassungen
ab 10.10.2023 — BGBl. II Nr. 300/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute10.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 300/2023
§ 7601.09.201209.10.2023 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

10.10.2023BGBl. II Nr. 300/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abschaltung der Lichtzeichen und der Lichtzeichen mit Schranken

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken sind dann abzuschalten und ist deren Grundstellung herzustellen, wenn sichergestellt ist, dass die Eisenbahnkreuzung frei von Schienenfahrzeugen ist und die für eine allfällige neuerliche Anschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges eingehalten werden kann.
  2. Absatz 2,Für den Fall des Versagens einer fahrtbewirkten Abschaltung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und Fernüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch die besetzte Überwachungsstelle hergestellt werden kann. Bei Lichtzeichen oder Lichtzeichen mit Schranken und Triebfahrzeugführerüberwachung sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Grundstellung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken selbsttätig erfolgt.

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256218