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§ 88 EisbKrV

Fassungen
01.09.2012 bis 09.10.2023 — BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute10.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 300/2023
§ 8801.09.201209.10.2023 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 216/2012

Außerkrafttretensdatum

09.10.2023danach: BGBl. II Nr. 300/2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fernüberwachung

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der überwachenden Stelle keine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt wird oder keine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der überwachenden Stelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.
  2. Absatz 2,Wird der überwachenden Stelle eine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt oder eine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der überwachenden Stelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die überwachende Stelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglich zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß Paragraph 91,, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten Betriebsstelle zu melden. Diese Betriebsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß Paragraph 91, festgestellt und der überwachenden Stelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der überwachenden Stelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehest möglich zu veranlassen.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140532