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§ 88 EisbKrV

Fassungen
ab 10.10.2023 — BGBl. II Nr. 300/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute10.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 300/2023
§ 8801.09.201209.10.2023 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

10.10.2023BGBl. II Nr. 300/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fernüberwachung

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Eine Eisenbahnkreuzung darf nur dann befahren werden, wenn der besetzten Überwachungsstelle keine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt wird und keine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der besetzten Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet wurde.
  2. Absatz 2,Wird der besetzten Überwachungsstelle eine Störung gemäß Paragraph 91, angezeigt oder eine Störung gemäß Paragraph 91,, die in der besetzen Überwachungsstelle nicht angezeigt werden kann, gemeldet, hat diese gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Weiters hat die besetzte Überwachungsstelle unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.
  3. Absatz 3,Erkennt der Triebfahrzeugführer das Vorliegen einer Störung gemäß Paragraph 91,, hat er dies unverzüglich der nächsten besetzten Überwachungsstelle zu melden. Diese Überwachungsstelle hat vor Zulassung weiterer Fahrten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen.
  4. Absatz 4,Wird bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken, die sich unter Deckung eines Signals und in Abhängigkeit zu diesem Signal befinden, eine Störung gemäß Paragraph 91, festgestellt und der besetzten Überwachungsstelle angezeigt, hat diese vor Zulassung der Fahrt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 95, über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen und weiters unverzüglich die Behebung der Störung zu veranlassen. Werden der besetzten Überwachungsstelle wiederkehrend oder bleibend Fehler angezeigt, hat diese deren Behebung ehestmöglich zu veranlassen.

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40256223