Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Befreiung von der Ökostrompauschale und die Feststellung der Voraussetzungen für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS wird dieses Formular auch als download auf ihrer Homepage zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in § 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4, Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Identifizierung der von der Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von 3 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Ökostrompauschale und der Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung von der Ökostrompauschale und für die Kostendeckelung beim Ökostromförderbeitrag ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
NOR40140784