Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
30.11.2019 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 360/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330.11.201928.02.2022 § → § BGBl. II Nr. 360/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022
§ 302.07.201229.11.2019 BGBl. II Nr. 237/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiungsverordnung Ökostrom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.11.2019BGBl. II Nr. 360/2019

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Befreiung von der Ökostrompauschale und vom Ökostromförderbeitrag ist vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen ist durch den Anspruchsberechtigten gemäß den Bestimmungen in Paragraph 4, Fernsprechentgeltzuschussgesetz nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von drei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019

Im RIS seit

03.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20007906

Dokumentnummer

NOR40219398