Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befreiungsverordnung Ökostrom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2012, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Befreiungszeitraum
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sind die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbeitrag ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten vom Netzbetreiber nicht mehr in Rechnung zu stellen. Bei bereits erfolgter Rechnungslegung sind die entsprechenden Beträge rückzuerstatten. Auf der Abrechnung über die Systemnutzungsentgelte ist auf die Befreiung hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Die Befreiung von Ökostrompauschale und Ökostromförderbeitrag kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erfolgen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2019
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
NOR40219399